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P2P: 300 Euro Schadensersatz pro Lied

Der Streitfall: Vom Internetanschluss des Angeklagten aus wurden urheberrechtlich geschützte Musikwerke in einem P2P-Netzwerk zum Upload angeboten. Der Angeklagte trug vor, er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen. Seine Mitarbeiter, die Zugang zum Internet hatten, habe er ausdrücklich angewiesen, die Rechner nur beruflich zu nutzen. Der Inhaber der Rechte an den Musikwerken machte daraufhin einen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro Lied geltend.

Die Entscheidung: Die Düsseldorfer Richter entschieden zugunsten des Rechteinhabers. Es spreche eine “tatsächliche Vermutung” dafür, dass der Angeklagte für die festgestellte Verletzung des Urheberrechts verantwortlich sei. Die Darlegung, dass er zum Tatzeitpunkt nicht im Büro gewesen sei, reiche nicht aus. Vielmehr treffe in solchen Fällen den Inhaber des Internetanschlusses eine erweiterte Darlegungspflicht.

Der Inhaber des Internetanschlusses müsse die näheren Umstände offenbaren. Dies sei hier nicht geschehen. So wäre es die Pflicht des Beklagten gewesen, genau vorzutragen, welcher Mitarbeiter sich damals im Büro befand und ob Nachforschungen angestellt worden seien, den eigentlichen Täter zu ermitteln. Auch habe der Angeklagte nicht vorgetragen, ob er seine Mitarbeiter gefragt hatte, ob einer die Musikstücke heruntergeladen habe.

Der Beklagte sei daher schadensersatzpflichtig, so die Richter. Pro Lied bestehe ein Ersatzanspruch in Höhe von 300 Euro. Dabei könne sich an dem GEMA-Tarif VR-W I orientiert werden, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100 Euro pro Werk vorsieht. Da Downloads – anders als Streams – aber auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 Prozent zu machen. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads lasse eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300 Euro insgesamt pro Titel als angemessen erscheinen.

Silicon-Redaktion

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