Der Sachverhalt: Dem Angeklagten wurde ein Diebstahl in besonders schwerem Fall vorgeworfen. Er hatte ein Fahrrad gestohlen, das er seit langem an einem Baum stehen sah und das technisch besonders gut ausgestattet war. Dazu hatte er sich morgens um 05.00 Uhr zu dem Rad begeben und mit einem Bolzenschneider das Schloss aufgeknackt.
Seine Tochter machte den Angeklagten dann darauf aufmerksam, dass es auf der Plattform YouTube ein Video gab, das ihn bei seiner Tat zeigte. Dadurch wurde auch in Presse über ihn berichtet – die sich größtenteils über den Angeklagten lustig machte.
Die Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro. Dabei bewertete es den Umstand, dass ein Video auf YouTube existierte, das den Verurteilten bei seiner Tat zeige, als Strafmilderungsgrund.
Das Veröffentlichen eines solchen Videos berge die große Gefahr, dass ein Angeklagter noch vor der eigentlichen Verurteilung an den medialen Pranger gestellt werde. Schließlich gehe es dabei nicht darum, zur Aufdeckung der Straftat beizutragen, sondern um das Sich-lustig-machen über eine Person, die nicht bemerkt habe, dass die eigene Tat gefilmt wurde.
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Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.