Geklagt hatte der Rechteinhaber eines Musikwerkes. Er ging gegen die Witwe vor, weil diese das Werk im Internet zum Download angeboten haben soll. Die Daten der Rechtsverletzung hatte der Kläger mit Hilfe der Filesharing-Software der Firma Logistep ermittelt.
Die angeklagte Frau wandte ein, dass nicht nur sie, sondern auch ihr verstorbener Ehemann Zugriff zu dem Computer gehabt habe. Darüber hinaus hielt sie die Ergebnisse der Firma Logistep für falsch. Zudem handle es sich bei der Abmahnung um eine Routineabmahnung, für die keine Rechtsanwaltsgebühren anfallen dürften. Die Witwe beantragte im Rahmen dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht der Vorinstanz hatte diesen Antrag abgelehnt, worauf die Frau Rechtsmittel einlegte. Das Oberlandesgericht Köln nun gab der Beschwerde der Beklagten statt.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der Kläger keinen Beweis dafür angeboten habe, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Auch könne der Kläger sich vorliegend nicht auf die Beweiserleichterung stützen.
Denn die eigentlich tatsächliche Vermutung, die dafür gesprochen habe, dass die Beklagte von ihrem Anschluss aus die Rechtsverletzung begangen habe, sei entkräftet. Denn es bestehe die realistische Möglichkeit, dass der Geschehensablauf tatsächlich abweichend gewesen sei. Denn der verstorbene Ehemann der Beklagten habe gleichermaßen Zugriff auf den PC gehabt, so dass dieser die Rechtsverletzung genauso habe begehen können.
Da die Umstände der Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt seien, dürfe der Beklagten die Prozesskostenhilfe nicht von vornherein versagt werden.
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