Der Sachverhalt: Der spätere Angeklagte hatte das Auto in einem Gebrauchtwagen-Portal inseriert. Dort war eine Laufleistung von 180.000 km angegeben. Als Verkäufer wurde ein gewerblicher Autohandel genannt.
Nachdem der spätere Kläger den Wagen mit dem Vater des Angeklagten Probe gefahren hatte, schloss der Kläger einige Tage später mit dem Angeklagten den Kaufvertrag. Der Vertrag wurde als “Privatkauf” überschrieben, sämtliche Gewährleistungsansprüche wurden ausgeschlossen und eine Laufzeit wurde nicht eingetragen.
Nachdem der Kläger bei einer Routinemessung feststellte, dass das Auto tatsächlich 360.000 km Laufleistung besaß, trat er vom Vertrag zurück und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises von 5000 Euro.
Die Entscheidung: Das Gericht gab der Klage statt. Es erklärte in seiner Begründung, dass der Angeklagte sich nicht darauf stützen könne, dass es sich bei dem vorliegenden Vertag um einen Kauf ausschließlich zwischen Privatleuten handle. Der Angeklagte habe in seiner Online-Anzeige herausgestellt, dass es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Autohandel handle. Dies habe eindeutig in der Anzeige gestanden. Er sei daher nach außen als gewerblicher Händler aufgetreten und müsse die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen.
Darüber hinaus sei die im Internet angegebene Laufleistung – entgegen der Ansicht des Angeklagten – auch Vertragsbestandteil geworden. Bei der Laufleistung handle es sich um einen wichtigen wertbildenden Faktor, der gerade im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs für den Käufer maßgeblich sei. In der Anzeige sei die Leistung mit 180.000 km angegeben worden – deutlich und direkt unter dem Preis. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass diese Angabe verbindlich sei. Zur Auslegung des Vertrages dürfe daher auch diese Angabe im Online-Inserat herangezogen werden.
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