In dem Fall (Az.: 15 O 103/11) hatte ein Webseiten-Betreiber einen fremden RSS-Feed in seine Seite eingebunden. Im Rahmen dieser News erschien auch ein Foto. Der Fotograf sah darin eine Rechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Das Foto sei urheberrechtlich geschützt und hätte nicht unerlaubt übernommen werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nicht, dass das Lichtbild im Rahmen der auf der Webseite integrierten News wiedergegeben wurde.
Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Webseiten-Betreiber den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu Eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt habe.
Auch wenn der durchschnittliche Besucher der Internetseite erkennt, dass die Beiträge vom Kläger stammten, würden die Inhalte doch von dem Beklagten öffentlich zugänglich gemacht. Deshalb reiche es nicht aus, einen aufklärenden Hinweis, mittels eines Mouseover-Effekts auszugestalten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Besucher einer Webseite diesen Text gar nicht wahrnimmt. Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss könne sich der Beklagte nicht der Haftung entziehen.
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