So müsse das Banner durch einen entsprechenden Schriftzug als Werbung erkennbar sein, zudem müsse es einen Button geben, mit dem sich die Werbeeinblendung abschalten lässt.
Hintergrund des Urteils (Az.: 103 O 43/10) ist eine Klage des Bundesverband Verbraucherzentrale gegen einen Anbieter von kostenlosen Browserspielen. Der Bundesverband monierte, dass die Werbebanner nicht den Schriftzug “Werbung” trugen. Da der Werbebanner auch erst nach 20 Sekunden verschwand und durch den User nicht manuell abschaltbar war, lag nach Ansicht des Verbraucherverbands ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Werbung sei eine unzumutbare Einwirkung auf den Verbraucher. Es sei unverhältnismäßig, dass der Nutzer 20 Sekunden auf den Beginn des Spiels warten müsse und nicht den Werbeblock vorab, etwa durch Klicken eines Buttons, beenden könne.
Das Gericht gab dem Bundesverband Verbraucherzentrale Recht. Das äußere Erscheinungsbild einer Anzeige müsse so gestaltet sein, dass für jeden User der Werbecharakter erkennbar sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies gelte für jede Art von Internet-Werbung, insbesondere bei der Verwendung von Links. Der Banner müsse eindeutig mit “Werbung” gekennzeichnet sein. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil Kinder die Browserspiele nutzten und die Spiele aufgrund ihrer Gestaltung nicht eindeutig von der Reklame zu unterscheiden seien.
Zudem sei Werben mittels eines Banners, der sich erst nach 20 Sekunden ausschalte, eine unzumutbare Belästigung. Denn der Nutzer habe über diesen Zeitraum keine Möglichkeit, sich dem Werbebanner zu entziehen. Auch wenn der Dienst der Beklagten kostenlos und die Einblendung von Reklame zur Finanzierung des Angebotes gerechtfertigt sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Richter waren der Ansicht, dass die Einblendung von 5 Sekunden noch zumutbar sei.
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