Angeklagt war der Betreiber eines Online-Shops, in dem Sportartikel angeboten wurden. Im Rahmen des Marketing-Konzepts konnten registrierte Kunden des Shops Einladungsmails an Dritte verschicken – für die erfolgreiche Anwerbung eines Neukunden bekamen die Stammkunden einen Einkaufsrabatt von 10 Euro.
Geklagt hatte nun ein Internetnutzer, der eine solche Einladungsmail erhalten hatte, obwohl er sein Einverständnis nicht erteilt hatte. Der Online-Shop-Betreiber argumentierte, dass es für die Versendung nicht haftbar gemacht werden könne: Ein Hacker-Angriff habe den Versand von 180.000 Einladungsmails verursacht.
Das Gericht gab dem Shop-Betreiber Recht. Zwar sei ein Unternehmen grundsätzlich für den Versand von Einladungsmails verantwortlich. Die unerwünschte Zusendung derartiger personalisierter E-Mails stelle einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Aufgrund der Zugabe eines Rabatt-Gutscheins und dem daraus resultierenden Vorteil bestehe die Gefahr, dass aufgrund des Nachahmungseffekts der Versand ausufere.
In dem vorliegenden Fall könne der Angeklagte jedoch nicht für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ein Hackerangriff auf das System zu der unzulässigen Aussendung geführt habe. Der Angeklagte habe unmittelbar nach Kenntnis Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und die Einladungsfunktion intern begrenzt. Es wurde daher von Seiten des Shop-Betreibers alles Mögliche und Zumutbare getan, um weitere Angriffe auf das Portal zu verhindern.
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