Urheberrecht: Gleicher Maßstab für Google und Yasni
In Sachen Urheberrecht gelten für die Personensuchmaschine Yasni die gleichen Maßstäbe wie für die Google-Bildersuche. Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg hervor (Urteil v. 12.04.2011 – Az.: 310 O 201/10).
Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte auf ihrer Online-Plattform neben Texten auch Fotos von mehreren Personen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Eine Indizierung durch Google war ausdrücklich zugelassen. Die Klägerin besaß die Rechte an den Bildern.
Im Dezember 2009 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe eines bestimmten Namens auf Yasni.de mehrere Vorschaubilder ihrer Fotos angezeigt wurden. Bei Anklicken der Vorschaubilder wurde der Besucher per Link auf die Webseite geführt, wo das Foto dauerhaft abrufbar war. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, woraufhin Yasni die betreffenden Unterseiten bei sich auf der Domain sperrte. Im Frühjahr 2010 stellte die Klägerin erneut angebliche Rechtsverletzungen auf der Webseite von Yasni fest. Wieder erschienen Fotos, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Daraufhin reichte sie Unterlassungsklage ein.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab. Wie der BGH in seiner Thumbnail-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) geurteilt habe, erteile ein Webseiten-Betreiber, der keine technischen Schutzmaßnahmen ergreife, Dritten eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen, so die Begründung. Von einer solchen stillschweigend erteilten Einwilligung sei auch im vorliegenden Fall auszugehen – denn die Klägerin habe die Indizierung durch Google ausdrücklich zugelassen.
Die Klägerin habe diese Einwilligung auch nicht widerrufen, als sie die Abmahnungen aussprach. Ein Widerruf der Nutzungsrechte sei nur möglich, wenn der Seitenbetreiber technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich seiner Webseite ergreife. Dies sei unterblieben. Nicht ausreichend sei es, einzelne Spider von Suchmaschinen auszuschließen, sondern es müsse dann ein generelles Spider-Verbot für sämtliche Suchmaschinen erfolgen. Da Google weiterhin die Seiten durchsuchen dürfe, liege kein wirksamer Widerruf vor. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung, die die Google-Bildersuche beträfen, seien eins zu eins auch auf Personensuchmaschinen und Metasuchmaschinen anwendbar.