Der Kläger in dem vorliegenden Fall war Inhaber der Rechte an mehreren Musikwerken. Eines dieser Musikwerke war im Internet rechtswidrig zum Upload angeboten worden. Der Kläger befürchtete nun, dass dieses Werk auch künftig über P2P-Tauschbörsen bereit gehalten werde. Er wollte nun, dass ihm der Internetprovider “auf Zuruf” Zugriff auf die Verkehrsdaten ermögliche beziehungsweise Auskunft erteilt.
Der Internetprovider lehnte dies ab, mit der Begründung ein solches Vorgehen sei rechtswidrig. Eine Vorratsspeicherung finde nicht statt und die jeweilige Verletzung müsse im Einzelfall vorliegen. Dieser Argumentation folgte das Gericht mit dem aktuellen Urteil und wies die Klage des Rechteinhabers ab.
Für eine Auskunft “auf Zuruf” gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch biete die Möglichkeit, offensichtliche Rechtsverletzungen zu verfolgen, indem Namen und Anschrift derjenigen Personen herausgegeben würden, denen zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen sei.
Dies sei aber nur möglich, wenn im Einzelfall nachgewiesenen werden könne, dass eine Urheberrechtsverletzung vorgelegen habe. Der Anspruch des Klägers ziele aber auf Ansprüche ab, die erst künftig entstünden. Dies sei aber – so heißt es wörtlich – “eine im Gesetz nicht vorgesehene Schaffung eines gerichtlichen Titels”, so dass der Antrag des Klägers zurückzuweisen sei.
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