Im entschiedenen Fall betrieb die Verklagte eine Kette von Einrichtungshäusern. Zeitgleich unterhielt sie einen Online-Shop, bei dem auch bestimmte Informationen zu den einzelnen Einrichtungshäusern zum Abruf bereit standen.
Die Verklagte warb mit bestimmten Niedrig-Preisen für Produkte. Jedoch wurden die Produkte nicht in allen Filialen zu dem günstigen Preis angeboten, sondern nur einigen. Bei den anderen Niederlassungen war der Preis teurer: Anstatt 12,99 Euro fiel 14,99 Euro an. Auf den Webseiten befand sich der Hinweis: “Hinweis btr. Preis: Die Preise in den (…) Einrichtungshäusern können variieren.” Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend.
Die Frankfurter Richter entschieden (Urteil vom 03.03.2011 – Az.: 6 U 231/09), dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, da der Besucher der Webseite davon ausgehe, dass das jeweilige Produkt in allen Filialen zu dem günstigen Preis angeboten würde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Vielmehr gebe es auch Niederlassungen, in denen die Ware deutlich teurer zum Verkauf stehe.
Der Hinweis sei nicht ausreichend. Es sei schon bereits zweifelhaft, ob ein potentieller Käufer sich überhaupt die Mühe mache, diese Hinweise zu lesen. Aber auch inhaltlich reiche sie nicht aus: Der Verbraucher werde die Anmerkung als allgemeine Ausführungen verstehen. Wird nämlich der Preis auf einer speziellen Unterseite für eine ganz bestimmte Niederlassung angezeigt, dann werde der Verbraucher davon ausgehen, dass die Information auf dieser speziellen Seite Vorrang vor den allgemeinen Informationen hätten.
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