Freiheitsstrafe für DDoS-Attacken
DDoS-Attacken sind strafrechtlich als Computersabotage einzuordnen. Und wer Firmen mit DDoS-Attacken droht, um im Gegenzug eine Zahlung von Entgelten zu verlangen, begeht eine strafbare Erpressung. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 22.03.2011 – Az.: 3 KLs 1/11).
Der Sachverhalt: Der Angeklagte hatte beschlossen, mittels eines sogenannten Bot-Netzes die Webseiten einzelner Glücksspiel-Anbieter lahmzulegen, wenn diese nicht zuvor eine bestimmte Summe an ihn gezahlt hatten.
Bei einem russischen Provider mietete sich der Angeklagte die Serverkapazitäten. Nach einer Vorbereitungszeit von 14 Tagen besaß er ein ausreichendes Bot-Netz. Dazu wurde eine Vielzahl von privaten Rechnern durch einen Trojaner infiziert. Diese Computer konnte er mit einem Kontrollserver ansprechen und einzelne Handlungen vornehmen lassen.
Der Angeklagte sprach in der Folgezeit mehrere Glücksspiel-Anbieter an und drohte ihnen mit einer DDoS-Attacke – es sei denn, er bekäme Zahlungen zwischen 1000 und 2000 Euro.
Einige der Anbieter zahlten sofort, einige lehnten die Zahlung ab. Bei letzteren führte der Angeklagte zum Teil umfangreiche DDoS-Attacken von mehreren Stunden durch, so dass die Server der betroffenen Firmen nicht mehr erreichbar waren. Den Unternehmen entstand zum Teil ein sechsstelliger Euro-Betrag als Schaden.
Die Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Erpressung und Computersabotage. Die DDoS-Attacken seien strafbar nach § 303 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Denn durch das “Überfluten” des Servers mit Anfragen sei der Betrieb des Rechners zum Erliegen gekommen.
Ebenso habe der Angeklagte eine gewerbsmäßige Erpressung begangen, da er den Unternehmern gegenüber die DDoS-Attacken ankündigte und für die Nichtdurchführung seiner Drohung einen Geldbetrag einforderte. Insgesamt verurteilte das Gericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.