Der Sachverhalt: Bei dem Kläger handelte es sich um den Kunden eines Stromanbieters, der gegen diesen vorging und nach einem Stromausfall Schadensersatz verlangte. Der Kläger war der Auffassung, dass ihm, nachdem der Strom für genau 0,7 Sekunden ausgefallen war, die Heizungsanlage beschädigt wurde und dadurch ein Schaden entstanden war, den der Stromanbieter zu ersetzen hatte.
Der Beklagte erklärte hierauf, dass der Kläger zunächst einmal nachweisen müsse, dass überhaupt ein Schaden an der Heizungsanlage entstanden sei. Die Heizungsanlage sei nicht beschädigt, lediglich die Daten seien verloren gegangen.
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Kläger insoweit Recht, als dass es zunächst feststellte, dass dem Kläger ein Schadensersatz zustehe.
Der Kläger habe jedoch nur nachweisen können, dass ihm ein Schaden dahingehend entstanden sei, dass sämtliche auf der Heizungsanlage gespeicherte Daten verlorengegangen seien. Daher stehe ihm auch nur ein Schadensersatz in der Höhe zu, die für die Rekonstruktion der gelöschten Daten notwendig sei. So werde der Datenträger wiederhergestellt. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen müsse der Beklagte ersetzen.
Einen darüber hinaus gehenden Schaden habe der Beklagte jedoch aufgrund fehlender Eigentumsverletzung nicht zu ersetzen.
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