Der Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikstück. Dieses Lied wurde vom Angeklagten in einer P2P-Musiktauschbörse in urheberrechtswidriger Weise hochgeladen. Der Kläger mahnte den Angeklagten daraufhin erfolglos ab und verlangte gerichtlich Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 500 Euro.
Er setzte dafür einen Streitwert von 10.500 Euro an. Der Angeklagte war jedoch der Auffassung, dass dieser Streitwert zu hoch angesetzt sei – schließlich handle es sich um einen einfach gelagerten Fall. Er sei nicht bereit, mehr als 100 Euro zu zahlen.
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Kläger zum Teil Recht. Es führte in seiner Begründung aus, dass dem Kläger aufgrund des Urheberrechtsverstoßes grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz zustehe.
Anders als der Angeklagte behaupte, handle es sich auch nicht um einen einfach gelagerten Fall, so dass die hierfür geltende Ausnahmeregelung und Begrenzung der Kosten auf 100 Euro nicht greife.
Jedoch sei dem Angeklagten zuzustimmen, dass der von dem Kläger festgesetzte Streitwert von 10.500 Euro zu hoch sei. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH sei ein Streitwert von maximal 2500 Euro für den Upload eines einzigen Liedes angemessen und ausreichend.
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