Bei dem Kläger handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches mit dem Beklagten einen Flatrate-Vertrag geschlossen hatte. Nachdem die Kosten für einen bestimmten Zeitraum die eigentliche Flatrate massiv überschritten hatten, weigerte sich der Beklagte diese Summe von mehr als 7000 Euro zu begleichen.
Der Kläger erklärte, dass der Beklagte, der in einem grenznahen Gebiet wohne, in erheblichem Maße ein ausländisches Netz für seine Gespräche genutzt habe. Daher seien die Kosten “explodiert”. Dies bestreitet der Beklagte. Zudem behauptet er, dass der Kläger ihn über diesen Umstand nicht ausreichend informiert habe.
Der Beklagte erhielt weitgehend Recht und musste die angefallenen Entgelte nicht begleichen.
Es führte in seiner Begründung aus, dass es grundsätzlich unerheblich sei, ob der Beklagte tatsächlich im Ausland gewesen sei während der Gespräche oder ob er aufgrund seines grenznahen Wohnortes das ausländische Netz benutzt habe. Denn das Telekommunikationsunternehmen sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, den Beklagten über die extrem hohen Gebühren des Auslandsnetzes aufzuklären.
Dies erschließe sich für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres. Es wäre für das Telekommunikationsunternehmen recht einfach möglich, die Kunden bei Überschreitung ihrer Flatrate zu warnen und ihnen per SMS oder Mail mitzuteilen, dass die Höchstgrenze der Flatrate überschritten sei. So könnten sie sich bei weiteren Gesprächen auf die Kosten einstellen.
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