Ermittlungen gegen kino.to – Was haben Nutzer zu befürchten?
Die Ermittlungen gegen das Streaming-Verzeichnis kino.to haben Internetnutzer aufgeschreckt. Die Nutzer der Plattform fürchten rechtliche Konsequenzen und auch andere Anwender fragen sich: Wie teuer kann kostenlos werden?
Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen?
silicon.de: Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?
Solmecke: Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto “Streaming-Portale” Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem gegen Nutzer von Livestream-Portalen vorgegangen worden ist. Denkbar ist, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek, Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht.
silicon.de: Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?
Solmecke: Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten.
silicon.de: Darf ich Inhalte in Mediatheken wie die des ZDFs herunterladen oder aufzeichnen?
Solmecke: Das ist zu privaten Zwecken erlaubt. Letztlich ist das mit dem Aufnehmen einer Fernsehsendung vergleichbar. Diese Handlungen sind vom Recht auf Privatkopie gedeckt.
silicon.de: Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA zur Verfügung gestellt werden?
Solmecke: Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen.
silicon.de: Angenommen, ich nutze Onlinebörsen wie kino.to, börse.bz oder ähnliche Angebote – mache ich mich nun strafbar oder nicht?
Solmecke: Unter Juristen ist derzeit umstritten, ob die reine Nutzung von Streaming-Angeboten illegal ist. Normalerweise wird bei solchen Diensten keine Kopie eines Werkes angefertigt. Damit findet auch keine Handlung statt, die im Sinne des Urheberrechts relevant wäre. Um allerdings überhaupt erst die technische Abspielbarkeit zu ermöglichen, werden Teile eines Films im so genannten RAM des Computers gepuffert. Umstritten ist nun, ob diese winzige Kopie, die nur aus technischen Gründen erfolgt, schon eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Ich bin der Ansicht, dass das nicht der Fall ist.
silicon.de: Sind überhaupt schon einmal Online-“Schwarzseher” verurteilt worden?
Solmecke: Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben.
silicon.de: Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?
Solmecke: Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen – wie oben dargelegt – keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal.
silicon.de: Was aber hat es dann mit den Abmahn-Schreiben findiger Anwälte auf sich, die Filesharer immer mal wieder erhalten? Woher wissen diese Anwälte, dass ein User illegal gehandelt hat, wie kommen sie an die Daten?
Solmecke: In den Filesharing-Verfahren ist die Sachlage komplett anders. Gängige online Tauschbörsen funktionieren so, dass die Nutzer ein heruntergeladenes Werk schon dann wieder anbieten, wenn der Download noch nicht komplett abgeschlossen ist. Dabei erfolgt das Angebot zunächst einmal an jeden anderen Nutzer, der sich ebenfalls in der gleichen Tauschbörse befindet. Bietet man nun – quasi am anderen Ende der Leitung – die Musik ausgerechnet den Fahndern der Musikindustrie an, müssen diese nur noch die IP-Adresse protokollieren und zurückverfolgen.
silicon.de: Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde – aus juristischer Sicht?
Solmecke: Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden.