Grundsätzlich gilt: Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen und kann von dem Auftraggeber wirksam gekündigt werden, auch wenn dieser die Vertragsurkunde zuvor unterschrieben, aber nicht durchgelesen hat. Der Webhosters hat allerdings nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn er die entstandenen Kosten und den bis zur Kündigung angefallenen Aufwand nachvollziehbar darstellen und der Auftraggeber dem nichts entgegenhalten kann.
Der Fall: Kläger war ein Webhoster, der mit einem Kunden einen Internet-System-Vertrag geschlossen hatte. Dieser unterschrieb die Vertragsurkunde, ohne sie sich zuvor durchzulesen. Er vertraute darauf, dass die mündlichen Zusagen dem Inhalt der Urkunde entsprächen. So sollte seiner Ansicht nach unter anderem nur die Domainregistrierung und das Hosting etwas kosten, nicht aber die eigentliche Gestaltung der Webseite.
Nachdem der Webhoster hierfür aber einen monatlichen Betrag verlangte, kündigte der Kunde den Internet-System-Vertrag. Der Webhoster wollte daraufhin vor Gericht die Zahlung der ausstehenden monatlichen Raten durchsetzen, insgesamt nahezu 8.500 Euro. Der Service-Anbieter argumentierte, dass der Kunde über sämtliche Leistungen und den Preis aufgeklärt worden sei. Zudem habe er die Vertragsurkunde unterschrieben. Dass er diese zuvor nicht durchgelesen habe, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage und damit den Zahlungsanspruch des Klägers ab. Der zuständige Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Zahlungsanspruch aufgrund einer wirksamen Kündigung entfallen sei. Der Internet-System-Vertrag sei grundsätzlich als Werkvertrag einzustufen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10), so dass er nach diesen Vorschriften auch gekündigt werden könne.
Der Kunde könne zwar nicht einwenden, dass der Vertrag zu unbestimmt und ihm mündlich andere Zusagen gemacht worden seien. Er habe anhand der Urkunde erkennen können, was der Inhalt des Vertrages gewesen sei. Wenn er der Auffassung sei, dass ihm mündlich etwas anderes zugesichert wurde, so hätte er dies gerichtlich nachvollziehbar darlegen müssen.
Da er aber nichtsdestotrotz den Vertrag gekündigt habe, sei er nur soweit verpflichtet zu zahlen, soweit der Kläger seinen bisherigen Aufwand nachvollziehbar darlegt hat. Der Webhoster habe zwar bestimmte Summen genannt dieser aber trotz gerichtlicher Aufforderung nicht näher begründet. Insofern sei der Anspruch nicht ausreichend dargelegt worden, so dass die Klage abzuweisen sei.
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