Der Sachverhalt: Bei den Klägern handelte es sich um Musikfirmen, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Musikwerken hatten. Mittels einer Filesharing-Software hatten sie festgestellt, dass über den Anschluss der Angeklagten mehrfach hintereinander Musikstücke zum Upload angeboten worden waren. In dem fraglichen Zeitraum war zumindest die festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet.
Noch bevor sie eine Abmahnung aussprachen, stellten sie Strafantrag. Die Krimimalpolizei suchte daraufhin die Wohnung der Angeklagten auf. Freiwillig gestatteten diese den Einblick, so dass die Beamten feststellen konnten, dass sich keine Filesharing-Programme oder Musikdateien auf dem Rechner befanden. Dennoch sprachen die Kläger eine Abmahnung aus, wogegen die Beschuldigten sich zur Wehr setzten.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass grundsätzlich eine Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen habe, wenn der Kläger mittels Filesharing-Software nachweisen könne, dass die dynamische IP-Adresse dem Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.
Dieser Vorwurf könne aber in bestimmten Grenzen und engen Voraussetzungen entkräftet werden. Die Angeklagten haben darlegen können, dass sie sämtliche vorgegebene Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hätten. Darüber hinaus habe sich kein Filesharing-Programm auf dem Rechner befunden. Schließlich sei auch kein Musikstück oder Film auf dem PC gespeichert gewesen. Dies habe die Kriminalpolizei selbst festgestellt.
Die Angeklagten seien freiwillig bereit gewesen, den Zugriff auf den PC durch die Beamten zu gewähren. Auch sei dies alles zu einem Zeitpunkt geschehen, an dem die Beklagten noch nicht von den Ermittlungen und der Abmahnung haben wissen können. Daher hätten sie auch keine Gelegenheit gehabt, kurz vor Eintreffen der Polizei die Dateien und Programme zu löschen. All dies spreche gegen die Begründetheit der Klage.
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