Hintergrund
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19. August 2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook Like Buttons datenschutzwidrig sei. In einer Passage des in diesem Zusammenhang durch die Aufsichtsbehörde erstellten Gutachtens wurde zudem ausgeführt, dass wohl auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).
Wer ist betroffen?
Die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an (vgl. das entsprechende Youtube-Interview), mit der Maßnahme nicht “den kleinen Webseitenbetreiber” sondern Facebook im Visier zu haben. Die Entscheidung hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen in anderen Bundesländern. Allerdings hat sich mittlerweile auch die niedersächsische Aufsichtsbehörde der Rechtsauffassung der Kieler Kollegen angeschlossen, vgl. “Information für Webseitenbetreiber mit Sitz in Niedersachsen” und “Friesland schaltet Facebook-Seite ab“.
Reaktion
Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen in Frage (vgl. zum Beispiel unseren Artikel (“Datenschutz und der Facebook Like-Button: was Webseiten-Betreiber beachten müssen“) oder auch die Beiträge der Kollegen Schmidt (“Verstößt die Verwendung des “Gefällt mir”-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?“), Stadler (“Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?“) und Härting (“Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde: Warum die „Facebook-Kampagne“ des ULD verfassungswidrig ist“) sowie die Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein (“Facebook und Datenschutz: Chef der Staatskanzlei Dr. Wulff spricht mit Landesbeauftragtem für Datenschutz – Bürgerbeteiligung weiter stärken”).
Lösungsvorschlag
In Folge der Diskussion wurde das von Herrn Jens Ferner (schon seit einiger Zeit im Einsatz befindliche) Zusatz-Plugin von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet: dieses Tool „aktiviert“ den Facebook Like-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung (weitere Details zu diesem Tool finden sich hier).
Was sollten Webseitenbetreiber beachten?
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nach wie vor umstritten. Es gibt gute Argumente für beide Seiten. Höherinstanzliche Gerichtsurteile zu den in Frage stehenden Aspekten existieren bislang nicht. Beobachten Sie daher die weitere rechtliche Entwicklung (bspws. über unseren Newsletter).
Neben der Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde sollten Sie auch die wettbewerbsrechtliche Seite (sprich das ebenfalls umstrittene Abmahnrisiko) in Ihre Entscheidung über den Einsatz des Facebook Like Buttons mit einfließen lassen.
Gerade Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sollten eine Anpassung des Facebook-Like Buttons in Erwägung ziehen.
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