In dem Verfahren ging es nur um Design-Elemente des Tablets, die sich Apple im Jahr 2004 als Geschmacksmuster in Europa gesichert hatte. Nach der jetzigen Entscheidung ist das zu Gunsten von Apple hinterlegte Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wirksam anzusehen und wird durch das Samsung-Produkt verletzt.
Das Gericht bestätigt damit im Wesentlichen seine bereits am 25. August vorgetragene Auffassung. Darin hatten die Richter die ursprünglich von Apple beantragte einstweilige Verfügung relativiert, die den Verkauf des Galaxy Tab 10.1 in allen Ländern der EU mit Ausnahme der Niederlande untersagte. Grund dafür war, dass die Richter Zweifel an ihrer Zuständigkeit für europaweite Verbote für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU hatten.
Diese Zweifel haben sich nun erhärtet: Das Verbot wird nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten. In den Niederlanden galt es bereits zuvor nicht, weil dort ein Gericht die technische Ausführung des Tablets als die einzig denkbare erachtet hatte. Das deutsche Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an: Tablets anderer Hersteller zeigten, dass es auch anders gehe als bei iPad und Galaxy Tab.
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