Hintergrund des Urteils ist die Klage eine Geschäftsführer gegen den Betreiber eines Internet-Forums. Ein Mitglied des Forums hatte sich dort negativ über den Vertrieb von Diätmitteln geäußert und auch mehrere Firmen genannt. Zudem veröffentlichte er in seinem Posting Details über den Geschäftsführer, der mehrere dieser Diätmittel-Unternehmen leitete.
In dem Thread wurde der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Klägers genannt. Es handelte sich hierbei sämtlichst um Daten, die auch so im Handelsregister veröffentlicht wurden. Der Geschäftsführer sah darin ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zog vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Begründung: Die Veröffentlichung sei datenschutzrechtlich rechtmäßig, da nur solche Daten publiziert worden seien, die durch die Nennung im Handelsregister ohnehin bekannt gewesen seien. Somit seien lediglich allgemein zugängliche Informationen benannt worden. Das Datenschutzrecht bestimme, dass in solchen Fällen eine öffentliche Nennung grundsätzlich erlaubt sei (§ 28 Abs.1 Nr.3 BDSG). Das gleiche gelte in puncto Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die öffentliche Nennung der Daten geschehe im Rahmen einer Meinungsäußerung und sei somit durch Art.5 GG geschützt.
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