140 Musiktitel haben Streitwert von 300.000 Euro
Für den illegalen Upload von 140 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Streitwert von insgesamt 300.000 Euro angemessen, urteilte das Landgericht Frankfurt. In dem Fall hatte ein Internetnutzer über 5000 Musiktitel illegal zum Download zur Verfügung gestellt und war dafür von mehreren Rechteinhabern abgemahnt worden ( LG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.01.2011 – Az.: 2-03 O 340/10).
Insgesamt waren sechs Rechteinhaber gegen den P2P-Nutzer juristisch vorgegangen – zunächst mit einer Abmahnung. Der Nutzer habe in urheberrechtswidriger Weise über 5000 Musikwerke zum Upload in einer P2P-Musiktauschbörse bereitgestellt, so der Vorwurf. In der Klage selbst machten die Kläger dann von den insgesamt 5000 Titeln lediglich 140 Musikwerke geltend. Den Streitwert setzten sie insgesamt auf 300.000 Euro fest.
Die Richter akzeptierten den Streitwert von 300.000 Euro und erklärten diesen für angemessen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Musikstücken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber zum Download angeboten. Dies stelle eine massive Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Streitwerts spiegle das wirtschaftliche Interesse und den Wert der verletzten Rechte wieder.
Unabhängig davon sei, dass die Kläger nur 140 Titel in der Klage geltend machten. Das wirtschaftliche und rechtliche Interesse an der Durchsetzung sei nicht von der Anzahl der ins Netz gestellten Lieder abhängig. Beurteilt würden dagegen die Umstände des Einzelfalls.
Interessant sind in diesem Fall auch ähnliche Urteile aus der jüngeren Vergangenheit. So hat das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 25.02.2011 – Az.: 12 O 73/11) im Februar dieses Jahres für das Anbieten von fünf aktuellen “Unheilig”-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000 Euro angenommen. Das Landgericht Köln (Urt. v. 13.05.2009 – Az.: 28 O 889/08) hatte vor rund zwei Jahren bei 1000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 Euro festgesetzt.