Insgesamt waren sechs Rechteinhaber gegen den P2P-Nutzer juristisch vorgegangen – zunächst mit einer Abmahnung. Der Nutzer habe in urheberrechtswidriger Weise über 5000 Musikwerke zum Upload in einer P2P-Musiktauschbörse bereitgestellt, so der Vorwurf. In der Klage selbst machten die Kläger dann von den insgesamt 5000 Titeln lediglich 140 Musikwerke geltend. Den Streitwert setzten sie insgesamt auf 300.000 Euro fest.
Die Richter akzeptierten den Streitwert von 300.000 Euro und erklärten diesen für angemessen. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Musikstücken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber zum Download angeboten. Dies stelle eine massive Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Streitwerts spiegle das wirtschaftliche Interesse und den Wert der verletzten Rechte wieder.
Unabhängig davon sei, dass die Kläger nur 140 Titel in der Klage geltend machten. Das wirtschaftliche und rechtliche Interesse an der Durchsetzung sei nicht von der Anzahl der ins Netz gestellten Lieder abhängig. Beurteilt würden dagegen die Umstände des Einzelfalls.
Interessant sind in diesem Fall auch ähnliche Urteile aus der jüngeren Vergangenheit. So hat das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 25.02.2011 – Az.: 12 O 73/11) im Februar dieses Jahres für das Anbieten von fünf aktuellen “Unheilig”-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000 Euro angenommen. Das Landgericht Köln (Urt. v. 13.05.2009 – Az.: 28 O 889/08) hatte vor rund zwei Jahren bei 1000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 Euro festgesetzt.
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Streitwert
Welcome auf dem Weg der Repressionsjustiz und aberwitziger Streitwerte geldgieringer Rechtsanwälte.
Schon heute benötigt man einen Anwalt zur Prüfung der Bedingungen einfachster Bürosoftware; der Nutzer ist den geldgierigen Haien unter den Softwareherstellern schutzlos ausgeliefert.
Auch als nicht-Downloader von Musik: es kotzt einen die Rechsprechung in diesem kranken Staat als williges Erfüllungswerkzeug der Besatzungsmacht USA ganz einfach an.