Hintergrund: Ein Internetnutzer war gegen die Suchmaschine Google vorgegangen. Er verlangte von Google, es zu unterlassen, eine Vielzahl von Berichten und rechtverletzenden Einträgen zu verbreiten. Nachdem der Kläger die Einträge beanstandet hatte, wurden die Suchergebnisse durch Google gelöscht.
In der Folgezeit erschienen bei Eingabe des Namens des Klägers andere Internetauftritte, die sich mit dem Kläger beschäftigten und die als Suchergebnis angezeigt wurden. Der Kläger sah das als wiederholte Rechtsverletzung und forderte gerichtlich Unterlassung.
Die Richter wiesen die Klage ab (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011 – Az.: 7 U 51/10). Zum einen sei die Klage bereits unzulässig, da der Antrag und die begehrte Unterlassung nur pauschal und nicht präzise genug formuliert seien. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, inwiefern Google an der Rechtsverletzung bewusst mitgewirkt haben solle. Zudem komme eine Haftung nur in Betracht, wenn der Kläger nachweisen könne, dass nach Eingabe seines Namens bei den Suchergebnissen ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Kläger hinweisenden Inhalt erscheine.
Schließlich müsse nachvollziehbar sein, inwiefern bei Aufruf dieses Eintrags der User auf einen Internetauftritt geleitet werde, der einen bestimmten, genau anzugebenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt habe und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt würden. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, würden die Prüfpflichten über Gebühr beansprucht.
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