Hintergrund des Urteils war die Klage eines Mobilfunkherstellers gegen eine Kundin, die eine Rechnung nicht gezahlt hatte. Sie hatte einen Vertrag für das von ihr neu erworbene iPhone inklusive Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen und akzeptierte sowohl die AGB und also auch die Tarifliste des Mobilfunkherstellers. Nach Inbetriebnahme des Geräts deaktivierte die Frau die WiFi-Funktion. Dass das Handy eine GPRS-Funktion hatte, war der Kundin nicht bekannt.
Da aber über das iPhone Verbindungen ins Internet über das GPRS aufgenommen wurden, forderte der Mobilfunkhersteller von der Kundin rund 1200 Euro. Die Smartphone-Nutzerin weigerte sich den gesamten Betrag zu zahlen, da sie nicht habe erkennen können, dass das Handy mittels GPRS Verbindung ins Internet aufgenommen habe. Der Mobilfunkhersteller zog daraufhin vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab (Urteil v. 16.06.2011 – Az.: 14 C 16/11) und stärkte damit die Position der Kundin. Der Richter führte in seiner Begründung aus, dass die Gebühren, die mittels der GPRS-Verbindung entstanden seien, dem Mobilfunkhersteller nicht zustünden. In Bezug auf diesen Tarif sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. In den AGB werde hinsichtlich des Tarifs der Beklagten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sprachverbindungen keine “Daten” beinhalteten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung einer GPRS-Verbindung beantragt.
Auch die bloße Inbetriebnahme eines Handys, welches GPRS-Verbindungen grundsätzlich ermögliche, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Gebühren zu zahlen habe. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht. Insofern bestehe für die Beklagte auch keine Zahlungspflicht.
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