Die WikiLeaks-Unterstützer haben das Berufungsverfahren vor einem US-Bundesgericht verloren. Damit erhält das Department of Justice Zugriff auf Internet- und E-Mail-Adressen, die zu den Twitter-Konten der Betroffenen gehören. Die fraglichen Twitter-Konten gehören Brigitta Jónsdóttir, einem Mitglied des isländischen Parlaments, die bei der Veröffentlichung eines geheimen US-Militärvideos half, dem in Seattle ansässigen freiwilligen Helfer Jacob Appelbaum und Rob Gonggrijp, Gründer des niederländischen Internetproviders XS4ALL. Die Entscheidung betrifft auch den WikiLeaks-Gründer Julian Assange sowie den Vmutmaßlichen Informanten Bradley Manning, der sich der Berufungsklage nicht angeschlossen hatte.
“Die Twitter-Anordnung verstößt nicht gegen die Verfassung”, schreibt Richter Liam O’Grady in der 60-seitigen Urteilsbegründung. Er habe auch keine Beweise dafür gefunden, dass Datenschutzgesetze verletzt würden. Damit bestätigte er ein Urteil vom März 2011, das ebenfalls zugunsten des Justizministeriums ausgefallen war.
Twitter hatte seine Mitglieder im Januar darüber informiert, dass Ermittler per Gerichtsbeschluss die Herausgabe von Kontodaten verlangten. Das Department of Justice will im Rahmen seiner Ermittlungen gegen WikiLeaks herausfinden, ob mehrere Unterstützer der Whistleblower-Website gegen amerikanische Gesetze verstoßen haben. Unter anderem hoffen die Ermittler, mithilfe der Daten Zeugen identifizieren zu können.
Die Anwälte der Twitter-Nutzer, darunter die Electronic Frontier Foundation und die American Civil Liberties Union (ACLU), hatten argumentiert, dass es ein verfassungsmäßiges Recht auf Privatsphäre gebe, das vor allem durch die Preisgabe von IP-Adressen verletzt würde. “Die reine Aufzeichnung von IP-Adressen und der nachfolgende Zugriff durch die Regierung ist an sich kein Verstoß gegen den vierten Verfassungszusatz”, entschied jedoch Richter O’Grady.
Bei dem jetzt bestätigten Gerichtsbeschluss handelt es sich um einen Erlass nach 2703(d), der der Polizei weitreichende Informationsbefugnisse einräumt. Sie darf etwa über jegliche “Kontaktinformationen” verfügen, die seit 1. November 2009 mit einem der Konten in Verbindung gebracht werden konnten, darunter Verbindungsprotokolle, Sitzungsdauer, Nutzeraktivitäten und eben auch IP-Adressen.
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