Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der gegen eine Fluggesellschaft vorging. Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, wonach dem Kunden der Weiterflug verweigert werden dürfe, wenn die Kreditkarte, mit welcher der Flug bezahlt worden war, nicht vorgelegt werde. Der Kunde müsse in diesem Fall zunächst ein neues Ticket erwerben, um den Flug antreten zu dürfen.
Diese Klausel hielt der Verbraucherschutzverein für unwirksam, weil sie den Kunden in unangemessener Weise benachteilige und das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs so vollständig auf den Kunden abgewälzt werde.
Das Gericht gab dem Verbraucherschutzverein Recht. Zur Begründung hieß es, dass die AGB-Klausel eine vollständige Leistungsverweigerung darstelle. Ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund sei eine vollständige Lösung der Leistungspflicht unzulässig. Die Kreditkarte, mit der der Flug bezahlt worden sei, nicht vorzulegen, sei kein solcher Grund.
Auch der Einwand der Fluggesellschaft, dass durch die Klausel Kreditkartenbetrug vorgebeugt werden solle, greife hier nicht. Denn der Kläger wende sich vorliegend gerade nicht gegen die Vorlagepflicht der Kreditkarte generell, sondern gegen die pauschale Konsequenz der Nichtbeförderung. Dadurch werde das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs vollständig auf den Kunden abgewälzt, dies sei eine unangemessene Benachteiligung.
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