Urteil zu Kundendaten im Online-Auktionshaus
Kunden von Online-Auktionshäusern haben ein Recht auf die Daten des Verkäufers – vorausgesetzt bei der entsprechenden Internet-Auktion wurde das Markenrecht verletzt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden ( Az.: 16 O 417/10). In dem Fall ging es um den Namen und die Anschrift des Inhabers des Verkäuferkontos.
Geklagt hatte die Inhaberin exklusiver Lizenzverträge für Marken-Parfüms, die in einem Online-Auktionshaus Markenrechtsverletzungen entdeckte, die von Drittnutzern begangen wurden. Gegen diese Nutzer wollte die Klägerin Unterlassungsansprüche durchzusetzen und forderte die dafür benötigten Daten der Kontoinhaber von dem Online-Auktionshaus. Dieser verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten, die Klägerin zog daraufhin vor Gericht.
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin teilweise Recht. Bei einigen Angeboten lägen in Bezug auf das Markenrecht offensichtliche Rechtsverletzungen vor. Hier könne die Klägerin Auskunft verlangen, dies stünde die ihr aufgrund der Eintragung der Gemeinschaftsmarke zu. Im Fall derartiger offensichtlicher Markenrechtsverletzungen sei das Online-Auktionshaus verpflichtet, die Angebote zu löschen und der Klägerin Auskunft über Name und Anschrift der Kontoinhaber zu erteilen.
Bestünden hingegen Zweifel an der tatsächlichen oder rechtlichen Annahme einer offensichtlichen Markenverletzung, bestünde kein Auskunftsanspruch.