Ein Arbeitnehmer hatte – trotz arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbarter Verschwiegenheitspflicht – wiederholt Verbindungsdaten sowie Preise und Produktbilder von Lieferanten seines Arbeitgebers, der Beklagten, an eine Drittfirma weitergegeben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Eine Abmahnung war nicht erfolgt. Dagegen strengte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage an, um gegen die fristlose Kündigung vorzugehen.
Das Landesarbeitsgericht Mainz wies mit seinem Urteil (Urteil v. 16.09.2011 – Az.: 6 Sa 278/11 ) die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Es sah die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Der Arbeitnehmer habe gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht wiederholt und nachhaltig verstoßen. Damit liege ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vor.
Nach Auffassung der Richter ist es aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens für den Arbeitgeber in einem solchen Fall unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, da das erforderliche Vertrauen nicht wiederhergestellt werden kann. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung habe es aus diesem Grund nicht bedurft.
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