Die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs verklagte Google auf Unterlassung und berief sich dabei auf eine Verletzung von Wettbewerbsrecht. Hintergrund war, dass beim Eintrag bestimmter Textfragmente in das Suchfeld von Google die Suchergebnisse Worte wie “Adressbuchschwindel” und “Adressbuchbetrüger” in Zusammenhang mit der Betreiberin anzeigten.
Weiter erschienen bei Eingabe bestimmter Worte neben der vollständigen Adresse der Betreiberin die Texte “…betrug” und “…abzocke”. Letztere Suchvorschläge gingen auf eine sogenannte Autocomplete-Funktion von Google zurück, ein automatisiertes Verfahren, welches insbesondere an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet anknüpft.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab (Urteil vom 29.09.2011, Az. 29 U 1747/11). Die Richter begründeten dies damit, dass diese Inhalte bei Google in Form von Textfragmenten lediglich automatisiert generiert und anzeigt werden. Die Suchmaschine erfülle dadurch nicht selbst die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Google mache lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen.
Schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten sei ausgeschlossen, dass Google die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit hin untersuche.
Dies gelte auch für die Autocomplete-Funktion, die die Suchvorschläge “…betrug” und “…abzocke” generiere und anzeige. Auch diese seien Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens. Der maschinelle Charakter von Google stelle klar, dass die Suchmaschine lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergebe.
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