Geklagt hatte die Betreiberin eines Internetportals, über das sich Vermieter über die Bonität von zukünftigen Mietern informieren konnten. Auch die Angeklagte betrieb mit selbstaukunft.net eine eigene Online-Plattform. Auf dieser konnten Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei einer Vielzahl von Firmen anfordern.
Die Ursache des Streits: Die Betreiberin von selbstaukunft.net hatte per Fax mehrere Anfragen an das Mieterauskunfts-Portal geschickt. Die Betreiberin antwortete, dass eine Anfrage in dieser Form, ohne Unterschrift der Antragsteller, nicht zulässig sei. In der Folge tauschten die beiden Parteien vermehrt E-Mails aus.
Die Verantwortliche für selbstauskunft.net veröffentlichte einige der Mails auf ihrer Internetseite, obwohl diese mit einem Passus versehen waren, der dies ausdrücklich untersagt. Dagegen zig die Betreiberin der Mieter-Auskunft vor Gericht und bekam Recht.
Die Begründung des Gerichts: Die Klägerin sei in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Eine nicht genehmigte Veröffentlichung vertraulicher E-Mails für einen nicht bestimmbaren Personenkreis stelle eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Bei der Versendung von geschäftlichen E-Mails sei zwar damit zu rechnen, dass diese weitergeleitet werden könnten. Jedoch müsse elektronischen Nachrichten der gleiche Schutz zukommen, der auch für Briefe gelte, sofern der Wille des Verfassers dies erkennen ließe. Mache der Verfasser also nicht erkennbar deutlich, dass er der Veröffentlichung der E-Mails nicht zustimme, so sei er vor einer Veröffentlichungen nicht geschützt.
Im vorliegenden Falle sei allerdings der Wille der Absenderin klar hervorgegangen. Noch oberhalb ihrer Signatur habe sie deutlich gemacht, dass sie einer Veröffentlichung nicht zustimme.
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