Sachverhalt: Klägerin und Beklagte betrieben Nachrichtenagenturen. Die Beklagte bot vertraglich anderen Unternehmen an, von ihr recherchierte Nachrichten zu veröffentlichen. Für diese Verträge nutzte die Nachrichtenagentur ein standardisiertes Vertragsformular. Dieses sah vor, dass sich bei einer Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist der Vertrag um seine ursprüngliche Laufzeit verlängerte. Die Verträge konnten wahlweise auf ein, drei oder fünf Jahre geschlossen werden. Dabei wurden längere Vertragslaufzeiten mit Preisnachlässen honoriert.
Entscheidung: Das Oberlandesgericht sah die Klauseln als zulässig an – die beanstandeten Passagen seien wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen – und wies die Klage ab. Somit stünde der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung von drei bzw. fünf Jahren sei jedoch nicht ohne weiteres möglich. Es stelle sich hier die Frage, ob die betreffende Klausel die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten angemessen berücksichtige. Dies sei im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.
Seitens der Klägerin sei anzuerkennen, dass eine drei bis fünfjährige Vertragslaufzeit die Klägerin im Rahmen ihrer flexiblen Vertragsgestaltung und in der Anpassung an wirtschaftliche Veränderungen immens beeinträchtige. Für die Beklagte bestünde demgegenüber ein berechtigtes Interesse an einer möglichst langen Vertragslaufzeit. Dieses Interesse basiere vor allem auf den Eigenheiten des Geschäfts mit Nachrichten. Vor allem die Aufrechterhaltung einer kostenintensiven Infrastruktur spreche für eine möglichst langfristige Kundenbindung.
Daher sehe der Senat in der betroffenen Klausel der stillschweigenden Vertragsverlängerung keine Regelung die den Gewohnheiten und Gebräuchen des Handelsverkehrs zuwiderlaufe. Dies gelte sowohl für die dreijährige, als auch für die Verlängerung um fünf Jahre, welche jedoch die äußerste Grenze der Zulässigkeit erreiche.
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