Im konkreten Fall wurde vom Anschluss eines Internetnutzers ein Computerspiel zu zwei nachgewiesenen Zeitpunkten öffentlich zugänglich gemacht. Die Herstellerfirma des Computerspiels ging dagegen juristisch vor und verlangte Unterlassung sowie Schadensersatz von dem Internetnutzer.
Das Landgericht Köln sah die Klage als begründet an (Urt. v. 30.11.2011 – Az.: 28 O 482/10). Da mehrere eigenständige Rechtsverletzungen begangen worden sind, muss der Beklagte jede einzelne Verletzung bestreiten. Die erste Rechtsverletzung sei von der Beklagten bestritten worden. Jedoch hätte sie es auch nach mehrmaliger Aufforderung versäumt, sich zu der zweiten Rechtsverletzung gleicher Art zu äußern, auf die sich der Anspruch des Computerspielherstellers letztlich stützt. Die Zivilprozessordnung schreibe vor, das alles, was von der Seite des Beklagten nicht bestritten werde, als zugestanden gelte. Dieser Grundsatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.
Da sich die Beklagte zu dem 2. Zeitpunkt nicht geäußert habe, lasse sich der Rückschluss ziehen, dass sie den Rechtsverstoß in beiden Fällen begangen habe. Der Klägerin stehe daher ein Anspruch gegen die Internetnutzerin in Höhe des ihr entstandenen Schadens zu. Als Maßstab für die Berechnung dieses Schadens diene eine angemessene Vergütung, die der Hersteller des Computerspiels bei rechtmäßiger Nutzung durch die Internetnutzerin erhalten hätte. Welche Vereinbarung die Parteien im Rahmen eines rechtsgültigen Lizenzvertrags getroffen hätten müssen nun ermittelt werden.
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