Videoüberwachung öffentlicher Plätze mit Segen des Bundesverwaltungsgerichts

Die Reeperbahn darf mittels Videokameras überwacht werden, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Aktenzeichen 6 C 9.11). Zudem hält das BVG fest, dass das Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei als Grundlage rechtskonform ist. Dem BVG ist bewusst, dass es sich bei dieser Form der Überwachung um einen Einschnitt in die Rechte der Bürger handelt, doch die Richter gewichten Sicherheitsbedürfnis sowie das Interesse, Straftaten zu verhindern, stärker als den Einschnitt in die Grundrechte der Anwohner und Passanten durch die Überwachung.

Der vor dem in Leipzig ansässigen Gericht verhandelte Fall ist bundesweit von Interesse. Denn hier soll die Frage geklärt werden, ob die Videoüberwachung öffentlicher Plätze grundsätzlich erlaubt ist.

Nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dürfen die Ordnungshüter unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten. Voraussetzung ist allerdings, dass an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und sich die Annahme begründen lässt, dass damit zu rechnen ist, dass dort auch künftig Straftaten begangen werden.

Die Bildaufzeichnungen sind laut Gesetz spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt. Auch wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung aus Sicht der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, dürfen sie länger gespeichert werden.

Auf dieser Grundlage hatte die Hamburger Polizei auf der Reeperbahn zwölf Videokameras installiert. Diese lassen sich um 360 Grad schwenken, variabel neigen und besitzen eine Zoomfunktion. Sie werden aus der Einsatzzentrale heraus gesteuert, in der die Bilder auf einer Monitorwand angezeigt und von Mitarbeitern rund um die Uhr beobachtet werden.

Dagegen hatte die Mieterin einer Wohnung in einem Haus an der Reeperbahn geklagt. Sie fühlte sich durch die gegenüber ihrem Haus an einem Pfahl in circa vier Meter Höhe befestige Kamera in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatten der Polizei verboten, mit der Kamera auch die Wohnräume der Frau und den Eingangsbereich des Hauses zu erfassen. Im Juni 2010 wurde mit technischen Maßnahmen dafür gesorgt, dass die Kameras keine Aufnahmen mehr liefern, wenn sie auf Fenster oder Balkone von Wohnhäusern gerichtet waren.

Im Sommer 2011 entschied sich die Polizei, die für 620.000 Euro installierten Kameras abzuschalten. Sie bleiben jedoch vor Ort, um bei besonderen Anlässen, etwa Demonstrationen oder Veranstaltungen, gegebenenfalls wieder einsatzbereit zu sein.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es nur um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums. Die hält das Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Bundesländer den Einsatz von Überwachungskameras in ihren Polizeigesetzen regeln dürfen. Der Gesetzgeber strebe mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele an, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für deren strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Silicon-Redaktion

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