Der Angeklagte bot Winterreifen in einer Auktion auf der Internetplattform Ebay zum Kauf an. Vor Ablauf des Angebots beendete er die Auktion vorzeitig, da er die Reifen zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte.
Zum Zeitpunkt des Auktionsendes war der Kläger Mindest- und Höchstbietender mit einem Betrag von 1,- Euro. Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag anzuerkennen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz vom Beklagten.
Das Amtsgericht Nürtingen (AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 – Az.: 11 C 1881/11) führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande komme.
Ausnahmsweise könne jedoch ein Verkäufer berechtigt sein, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies sei laut BGH (Urt. v. 08.06.2011 – Az.: VIII ZR 305/10) immer dann der Fall, wenn die Sache ohne Verschulden des Verkäufers abhanden komme.
Vorliegend gelte diese Ausnahme allerdings nicht, da der Verkäufer selbst die Veräußerung der Reifen herbeigeführt habe. Das Angebot sei also unberechtigt zurückgezogen worden, so dass der Beklagte schadenersatzpflichtig sei.
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