Hintergrund war die Klage einer Firma, die Tonträger herstellt und vertreibt, gegen einen Web-Hosting-Anbieter. Wegen einer Urheberrechtsverletzung verlangte die Plattenfirma von dem Hosting-Anbieter die Herausgabe von Nutzer-Daten. Dies wurde mit Hinweis darauf verweigert, dass es sich bei den Daten um Verkehrsdaten handle, die vor ihrer Herausgabe einer gerichtlichen Anordnung bedürfen.
Die Plattenfirma zog daraufhin vor Gericht, konnte sich jedoch nicht durchsetzen: Das Landgericht München verneinte einen Auskunftsanspruch (Beschluss v. 24.05.2011 – Az.: 21 O 9065/11). Begründung: Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch gelte nur für Verkehrsdaten. Statische IP-Adresse dagegen seien den Bestandsdaten zuzuordnen, die losgelöst vom Zustandekommen einer Telekommunikationsverbindung festgehalten werden.
Ihre Zuordnung einer statischen IP-Adresse erfolge also nicht über den Kommunikationsvorgang und seien damit keine Verkehrsdaten. Somit lägen die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nicht vor.
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