Der Schaden, den die Konsumenten hier angerichtet haben, ist relativ gering. Insofern könnte man die Fälle auch als Bagatelldelikte ansehen. So werden etwa Tauschbörsen-Nutzer in der Regel strafrechtlich nur dann verfolgt, wenn sie mehr als 3000 Werke angeboten haben. kino.to-Nutzer hingegen haben nicht einmal etwas im Internet angeboten, sondern nur angeschaut. Selbst wenn es hier zu Anklagen kommen sollte, müssen die Konsumenten – anders als die Betreiber von kino.to – keinesfalls mit Haftstrafen sondern allenfalls mit Geldbußen rechnen.
Nutzer von kino.to haben allerdings keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird.
Die Filmindustrie vertritt jedoch die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt worden ist, sind auch zivilrechtliche Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.
Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch – anders als bei kino.to – der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.
Wenn die Staatsanwaltschaft sich schon in Sachen kino.to die Mühe macht, über die PayPal-Accounts die Premiumkunden zu ermitteln, dann dürfte dies wohl erst Recht der Fall sein, wenn Deutsche Ermittler weitergehende Informationen über die Megaupload-Kunden erhalten. Hier ist aber noch völlig unklar, ob die Behörden in den USA zur Kooperation mit der deutschen Staatsanwaltschaft bereit sind.
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