Virtuelle Vereinsversammlung rechtlich zulässig
Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann auch virtuell durchgeführt werden. Das Oberlandesgericht Hamm begründete die aktuelle Entscheidung damit, dass einem Verein die Ausgestaltung seiner Struktur selbst überlassen ist. Die Mitgliederversammlung könne daher unter Berücksichtigung gewisser Vorsichtsmaßnahmen auch online durchgeführt werden.
In dem Verfahren vor dem westfälischen Gericht hatte ein Kommunikations- und Beratungsverein für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörige geklagt. Er agierte bundesweit über das Internet. Die Vereinssatzung sah vor, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können.
Im Zuge eines Gerichtsbeschlusses wurde die Online-Mitgliederversammlung als unzulässig befunden. Der Verein sah die Onlineversammlungen jedoch als rechtmäßig an. Also musste das Gericht entscheiden. Und das Oberlandesgericht Hamm gab dem Verein Recht (Aktenzeichen I-27 W 106/11). Die Mitgliederversammlung könne auch online erfolgen. Denn die Ausgestaltung seiner Struktur sei dem Verein überlassen.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht erforderlich. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt wurden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Online durchgeführte Mitgliederversammlung sei folglich zulässig.