In dem Verfahren vor dem westfälischen Gericht hatte ein Kommunikations- und Beratungsverein für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörige geklagt. Er agierte bundesweit über das Internet. Die Vereinssatzung sah vor, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können.
Im Zuge eines Gerichtsbeschlusses wurde die Online-Mitgliederversammlung als unzulässig befunden. Der Verein sah die Onlineversammlungen jedoch als rechtmäßig an. Also musste das Gericht entscheiden. Und das Oberlandesgericht Hamm gab dem Verein Recht (Aktenzeichen I-27 W 106/11). Die Mitgliederversammlung könne auch online erfolgen. Denn die Ausgestaltung seiner Struktur sei dem Verein überlassen.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht erforderlich. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt wurden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Online durchgeführte Mitgliederversammlung sei folglich zulässig.
Politik, Wirtschaft und Privatpersonen müssen gemeinsam handeln, um Schutzmechanismen zu entwickeln – ohne das innovative…
Geringere Nachfrage nach Cybersicherheitsfachleuten und Fokussierung auf technische als auch organisatorische Fähigkeiten liegen angesichts der…
Die Abhängigkeit von Drittanbietern erhöht das Risiko erheblich, denn jede Station in der Lieferkette kann…
Laut einer Studie von Bitkom und Hartmannbund haben 15 Prozent der hiesigen Praxen mindestens eine…
Fraunhofer-Forschende wollen die Wertschöpfungskette von Rohstoffen transparenter machen. Ziel ist eine bessere Kreislaufwirtschaft.
Lünendonk-Studie: 54 Prozent der befragten Verwaltungen wollen den Cloud-Anteil ihrer Anwendungen bis 2028 auf 40…