Bei der Preisgestaltung ihrer Online-Flug-Angebote hatte die Air Berlin obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (Steuern, Gebühren sowie Kerosinzuschlag) ebenso wenig mit in den Endpreis aufgenommen, wie eine zu entrichtende “Service Charge”. Die Verbraucherzentrale Bundesverband nahm die Fluggesellschaft daher wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie das Kammergericht Berlin entschied (Aktenzeichen 24 U 90/10). Die Darstellung des Flugpreises in der von Air Berlin geübten Form stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Bei den Zuschlägen für Steuern, Gebühren und Kerosin handele es sich um unvermeidbare und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar vom Kunden zu entrichtende Zuschläge. Solche seien in den stets auszuweisenden Endpreis einzurechnen. Denn Kunden solle ermöglicht werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.
Diese Möglichkeit werde bei der Darstellung von Air Berlin erheblich erschwert, da sie Kunden dazu veranlassen könne, den Buchungsvorgang weiter zu betreiben und abzuschließen. So halte die Airline diese möglicherweise von weiteren Preisvergleichen ab. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der sogenannten Billigflüge einzubeziehende Zuschläge und Gebühren verhältnismäßig stark ins Gewicht fielen.
Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts für die “Service Charge”. Auch hierbei handle es sich um ein Entgelt, das unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sei, da es bei jedem Buchungsvorgang anfalle und lediglich der Höhe nach variiere. Auch sie sei daher in den anzugebenden Endpreis einzurechnen.
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