In einem Meinungsforum, welches der Beklagte, ein Host-Provider, hostete, wurden ehrverletzende Äußerungen (“Dummschwätzer”) über den Kläger getätigt sowie die Urheberrechte des Klägers verletzt. Der Host-Provider war mit einer E-Mail des Betreibers des Meinungsforums auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden, woraufhin der Host-Provider geäußert hatte: “Hallo, es ist nicht mein Kunde, ich hoste es kostenfrei. Werde es trotzdem weiterleiten…”. Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München entschied. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Hostprovider auf Unterlassung, wenn er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlange und die rechtsverletzenden Inhalte nicht beseitige. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er sei lediglich der Provider ohne jegliche Administrationsrechte gewesen und habe nicht über die nötigen Rechte verfügt, die “empfindliche Aussage und die kopierten Texte aus dem Forum zu entfernen”.
Es sei nicht belegt, dass er, aufgrund seiner Stellung als Provider, nicht in der Lage gewesen sei, auf den Inhalt der in das Forum eingestellten Inhalte Einfluss zu nehmen. Es fehle an jeglichen Ausführungen hierzu.
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