30.000 Euro Strafe für Fax-Spam
Bei mehrmaligen unerbetenen Zusendungen von Werbefaxen drohen drastische Strafen, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
Sind zwei vorangegangene Ordnungsmittelverfahren wegen unerbetener Zusendung von Werbefaxen mit Ordnungsgeldfestsetzungen von jeweils 2.500 EUR erfolglos geblieben, ist in einem weiteren Ordnungsmittelverfahren wegen desselben Verstoßes die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 30.000 EUR angemessen.
Gegen die Klägerin war eine einstweilige Verfügung wegen der unerbetenen Zusendung von Werbefaxen und der Abgabe unzulässiger Werbeangebote ergangen.
Wegen drei beziehungsweise fünf Verstößen gegen das Verbot waren gegen die Klägerin Ordnungsmittelverfahren eingeleitet worden, die jeweils ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR festsetzten.
Wegen erneuter 19 Verstöße wurde die Klägerin von der Beklagten wiederum auf Zahlung eines Ordnungsgeldes in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzte das Ordnungsgeld nunmehr auf 30.000 EUR fest (02.01.2012 – Az.: 6 W 112/11).
Nach Beweisaufnahme stehe fest, dass die per Telefax an verschiedene Kunden versandten Werbeschreiben von der Klägerin stammten und dass diese den Sorgfaltspflichten bei der Beachtung des Unterlassungsgebots nicht nachgekommen sei.
Das verhängte Ordnungsgeld sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, nachdem bereits zuvor rechtskräftig abgeschlossene Ordnungsmittelverfahren gegen die Klägerin durchgeführt worden seien.
Die Klägerin könne nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben, die streitgegenständlichen Telefaxschreiben seien möglicherweise von ihr unbekannten Dritten an die Kunden versandt worden, um ihr Schaden zuzufügen.
Gegen die Klägerin spreche, dass die Kunden Bestellungen bei der auf den Faxschreiben angegebenen Faxnummer getätigt hätten, die dann von der Klägerin ausgeführt worden seien.
Der Klägerin falle auch ein Verschulden zur Last im Hinblick auf die Versendung von Werbefaxschreiben. Da diese Schreiben nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht von ihren Werbepartnern und nach Überzeugung des Gerichts auch nicht von Dritten versandt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammten.