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Wann haftet ein Internet-Anschlussinhaber für Dritte?

Worum geht es? Ein Polizeibeamter, selbst auf die Online-Recherche und das Thema Internetpiraterie spezialisiert, wurde von Anwälten der Musikindustrie auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Von seinem privaten Internet-Account aus wurden Copyright-geschützte Musikdateien über eine Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten.

Es stellte sich heraus, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin den Internet-Zugang des Polizisten genutzt hatte, um in einer Tauschbörse aktiv zu werden. Daraufhin wurde der Schadenersatzanspruch gegen den Polizisten zwar zurückgenommen. Die Anwälte forderten aber weiterhin die Rechtsanwaltskosten ein, die mit der Abmahnung einhergingen. Dagegen reichte der Polizeibeamte Beschwerde vor dem Landgericht ein, in der Folge beschäftigte der Fall mehrere Instanzen.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer. Er hafte für die Schutzrechtsverletzung, da er den Internet-Zugang zur Verfügung gestellt und dadurch erst die Teilnahme einer dritten Person an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Außerdem hätte der besondere berufliche Hintergrund des Polizisten zu einer Prüf- und Handlungspflicht führen müssen, um auf dieser Weise einer Rechtsverletzung über den eigenen Internet-Zugang vorzubeugen.

Das Oberlandesgericht wies eine Berufung zurück und verwies dabei auf die “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330). Der Inhaber eines Internet-Anschlusses müsse einen Dritten, der den Anschluss mit benutzt, darüber aufklären, dass die Nutzung von Tauschbörsen nicht gestattet wird. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Tauschbörsen-Fall landete vor dem Bundesverfassungsgericht

Nun hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in die Rechtsprechung eingegriffen und das Urteil aufgehoben. Der Fall muss nun neu entschieden werden, da nicht klar sei, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde. Eine Revision sei hier gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung sogar zwingend, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Das große Problem aus meiner Sicht ist, dass es noch keine Rechtssicherheit darüber gibt, wie ein Internet-Anschlussinhaber vorgehen muss, wenn er den Zugang zum Anschluss Dritten überlässt. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass ein Handlungsbedarf nur dann besteht, wenn es konkrete Anzeichen für eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses gibt. Andere Gerichte wie das im eben geschilderten Fall gehen davon aus, dass bei jeder Überlassung eine Instruktions- und Überlassungspflicht besteht.”

Die “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung gilt hier jedenfalls nicht, da sie einen völlig anderen Sachverhalt betrifft. Damals ging es um die Frage, wie weit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch Fremde abgesichert werden muss.

Es ist äußerst selten, dass sich das Verfassungsgericht mit Entscheidungen der Zivilgerichte auseinandersetzen muss. Die jetzige Entscheidung führt dazu, dass sich die unteren Instanzen künftig noch differenzierter mit den Filesharing-Fällen auseinandersetzen müssen. In der Praxis erleben wir viel zu häufig, dass sämtliche Fälle über einen Kamm geschoren werden. Dieser Praxis hat das Verfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Wie der BGH letztlich entscheiden wird, ist noch vollkommen offen. Allerdings ist es mehr als begrüßenswert, dass sich das höchste deutsche Zivilgericht endlich einmal mit den Prüfpflichten eines Internetanschlussinhabers auseinandersetzen muss.

Redaktion

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