Das EuGH sieht durch die Herausgabe keinen Verstoß gegen die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, wie aus einer Mitteilung hervorgeht.
2009 hatten fünf Verlage Klage gegen den schwedischen Internetanbieter ePhone eingereicht. Die Verlage wollten Daten über einen Nutzer, der mehr als 2000 Hörbücher auf einem FTP-Server vorgehalten haben soll. In 27 Fällen seien die Rechte der Verlage berührt gewesen. In erster Instanz wurde ePhone verurteilt, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Berufungsgericht hob die Entscheidung später auf. Schließlich wandte sich das oberste schwedische Gericht an den EuGH.
Die aktuelle Entscheidung bedeutet zum einen, dass eine Herausgabe von Daten eines unter Piraterieverdacht stehenden Internetnutzers nicht gegen europäisches Recht verstößt. Das Gericht legte zum andern fest, dass in der schwedischen Gesetzgebung angemessen zwischen den Urheberrechten von Herausgebern und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre eines Nutzers abgewägt werde.
Seit Prozessbeginn hatten beide Parteien darüber diskutiert, ob die Weitergabe von zu IP-Adressen gehörenden Daten wie Namen und Anschriften von Nutzern an Rechteinhaber unter dem 2009 verabschiedeten Antipirateriegesetz IPRED rechtmäßig ist oder nicht. Dem Gesetz zufolge muss vor einer Übermittlung ein Gericht über jeden Einzelfall entscheiden.
Der EuGH hat den Fall wieder an die schwedische Justiz zurückverwiesen. Das oberste Gericht des Landes muss sich nun abschließend mit dem Fall befassen und ein Urteil fällen.
Derzeit ist nicht bekannt, ob die Verlage eine zivilrechtliche Klage anstrengen, wenn sie nun die Adressdaten des Anschlussinhabers erhalten. Dieser Fall ist vor allem für die Musik- und Filmindustrie von großem Interesse, da dadurch deren Position bei künftigen Urheberrechtsklagen auf europäischer Eben geklärt wurde.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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