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Bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion ist Höchstbietender Erwerber

Der Beklagte hatte im Wege der Auktion über die Internetplattform eBay einen Wohnwagen mit einem Startpreis von 1,- EUR zum Verkauf angeboten, die Auktion jedoch einen Tag später wieder abgebrochen, um den Wohnwagen anderweitig zu verkaufen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion lag das Gebot bei 56,- EUR.

Das LG Detmold (Urt. v. 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11) urteilte, dass dem höchstbietenden Kläger ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Wohnwagens zu dem Preis von 56,- EUR zustehe. Der Beklagte habe durch das Einstellen des Wohnwagens bei eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Ein berechtigter Grund für den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe nicht vorgelegen.

Das Rechtsgeschäft sei auch nicht sittenwidrig, da allein das Bestehen eines besonders krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung nicht ausreiche. Hinzu treten müssten weitere sittenwidrige Umstände, für die hier keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Teilnehmer einer Internetauktion sei sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhänge.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, da er selbst die Auktion abgebrochen und sich damit der Gefahr ausgesetzt habe, dass das hier entstandene Missverhältnis zwischen Preis und Leistung habe entstehen können.

Redaktion

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  • Da fragt man sich, warum manche Verkäufer sich das nicht vorher überlegen. Kann man bei Fahrzeugen nicht auch einen Mindestpreis anlegen? Oder man lässt einen Bekannten einen utopischen Preis bieten, das garantiert jedes ernste Angebot überbietet und storniert dann das Angebot, oder, wenn man das durchziehen will/muss, zahlt man eben die Provision (gibt's bei Fahrzeugen nicht ein Fixum unabhängig vom Preis?) und der Schaden ist überschaubar. Das ist ja nicht das erste Urteil dieser Art...

  • Das mag ja rechtlich alles stimmen.
    Nur was soll der beklagte jetzt "liefern", er hat den Wohnwagen ja offensichtlich nicht mehr.

    Nimmt ihnder Kläger nun auf Schadenersatz in Anspruch und der beklagte muss dem Kläger auf eigene (viel höhere) Kosten einen anderen, gleichartigen Wohnwagen kaufen?

    Ist doch bissel krank, oder ?

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