Urteil zu Schleichwerbung in Blogs
Wer unter einem Pseudonym in fremden Blogs für das eigene Unternehmen Werbung macht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Ein Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist in solchen Fällen rechtens, urteilt das Landgericht Hamburg.
Hintergrund ist ein aktueller Fall, der vor dem Gericht verhandelt wurde und auf den jetzt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hingewiesen hat.
In einem Blog in dem Themen rund um Rechtschutzversicherungen behandelt wurden, tauchte ein Posting auf, das angeblich von einem “Ralf” stammte. Es hatte folgenden Inhalt: “Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”
Dieser Kommentar fiel dem Betreiber des Blogs auf. Er fand heraus, dass er aufgrund der IP-Adresse von einem ARAG-Mitarbeiter verfasst worden war und schickte dem Unternehmen eine Abmahnung. Da der Versicherer auf diese nicht reagierte, erwirkte der Blog-Betreiber beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Der Konzern legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten wird (Aktenzeichen 312 O 715/11).
“Die Schleichwerbung durch Beiträge ein einem Blog ist auch in unseren Augen wettbewerbswidrig”, so Rechtsanwalt Solmecke in seinem Blog. Sie verstoße insbesondere gegen die Vorschrift in Paragraf 6, Absatz 1, Nummer 1 des Telemediengesetzes. “Diese Regelung besagt, dass Werbung für den Nutzer deutlich erkennbar sein muss. Hierdurch soll er vor einer Täuschung durch Vorspiegelung der Neutralität einer bestimmten Information bewahrt werden. Der Nutzer rechnet bei dem Aufsuchen dieses Blogs damit, dass die Postings von Kunden von Versicherungen verfasst worden sind – und nicht von den betroffenen Unternehmen selbst. Dass es sich bei diesem dick aufgetragenen Posting um Schleichwerbung handelt, daran dürften keine Zweifel bestehen”, so Solmecke weiter. Darüber hinaus sei derartige Schleichwerbung auch wettbewerbswidrig.
[Mit Material von Peter Marwan, itespresso.de]
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