Schluss mit versteckten Kostenfallen? Die “Buttonlösung” im Internet

Das BGB knüpft an den Vertragsschluss im Internet einige Regelungen: Ein Webshop muss beispielsweise allen möglichen Informationspflichten nachkommen und die Online-Bestellformulare so gestalten, dass ein Kunde Eingabefehler leicht erkennen und korrigieren kann. Nun kommen aufgrund einer Gesetzesänderung noch neue Pflichten hinzu. Die Rede ist vom “Bezahl-Button”, der deutlich erkennbar im Online-Shop angebracht werden muss, damit ein Kunde ausdrücklich bestätigen kann, dass er sich zu einer Bezahlung verpflichtet. Ergänzt wird diese Button-Pflicht durch einige zusätzliche Informationspflichten über die wesentlichen Vertragsmerkmale.

Was will das neue Gesetz?

Der Gesetzgeber versucht damit einmal mehr das “Abzocke-Verhalten” von schwarzen Schafen im Internet einzuschränken. Mit diesem neuen Gesetz zum “besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” (BT-Drs. 17/8805), das am 2. März 2012 vom Bundestag beschlossen worden ist, sollen insbesondere Abo- und versteckte Kostenfallen verhindert werden. Das gilt für fast alle Anbieter von kostenpflichtigen Leistungen gegenüber Verbrauchern im Internet, unabhängig, ob es sich dabei um die zahlungspflichtige Bereitstellung von Inhalten (Content), um andere Internetdienstleistungen oder um eine klassische “Versandhaus”-Bestellung von Produkten geht. Es ist erklärtes Ziel, Kostenverstecke zu verhindern.

Was bedeutet das für ein Unternehmen?

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass § 312g BGB durch die folgenden neuen Regelungen ergänzt wird (§ 312g BGB normiert bereits die bekannten, bestehenden Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr):

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise folgende Informationen zur Verfügung stellen: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit (bei Dauerschuldverhältnissen bzw. Abos), den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern sowie Liefer- und Versandkosten (soweit einschlägig). Diese zusätzlichen Informationspflichten gelten nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.
  • Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag gegenüber einem Verbraucher so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Laut Gesetzesbegründung sind für die Schaltfläche auch Bezeichnungen wie “kostenpflichtig bestellen”, “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” oder “kaufen” zulässig. Für Auktionsplattformen ist auch “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen” möglich. Nicht ausreichend wären dagegen unklare Beschriftungen wie “Anmeldung”, “weiter”, “bestellen” oder “Bestellung abgeben”.
  • Wichtig ist, dass ein gültiger Vertrag nur dann zustande kommt, wenn die ausdrückliche Bestätigung (z.B. über einen entsprechenden Button) erfolgt. Anderenfalls kann der Unternehmer vom Verbraucher keine Zahlung fordern.

Was muss jetzt getan werden?

Bevor die Gesetzesänderung in Kraft tritt, sollte jeder Online-Anbieter von zahlungspflichtigen Leistungen folgendes überprüfen und gegebenenfalls anpassen:

  • Kann der Verbraucher die wesentlichen Vertragsmerkmale (Leistung, Preis, Laufzeit etc.) auch noch unmittelbar vor der Bestellung sehen?
  • Sind diese wesentlichen Vertragsmerkmale leicht zu finden (kein Scrollen notwendig) und in hervorgehobener Weise dargestellt?
  • Wird die Bestellung durch eine Schaltfläche ausgelöst, die ausschließlich benannt ist mit “kaufen”, “zahlungspflichtig bestellen”, “kostenpflichtig bestellen” oder “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” (bzw. bei Auktionsplattformen “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen”)?
  • Ist die Schaltfläche gut lesbar, z.B. im Hinblick auf Farbgestaltung, Schriftart und Schriftgröße?

Dabei ist zu beachten, dass ein “Button” als solches grafisch nicht zwingend notwendig ist. Als Schaltfläche gilt nach der Gesetzesbegründung jedes grafische Bedienelement, das eine Aktion auslöst bzw. das System eine Rückmeldung gibt, zum Beispiel auch ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).

Der Countdown läuft

Das neue Gesetz soll im Sommer diesen Jahres, voraussichtlich am 1. Juli 2012, verabschiedet werden. Danach ist eine Dreimonatsfrist vorgesehen, bevor die Regelungen endgültig wirksam werden. Bis dahin sollten die Anbieter ihre Online-Auftritte entsprechend anpassen. Wer die Frist untätig verstreichen lässt, geht das Risiko ein, keine wirksamen Verträge mehr zu haben.

Redaktion

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