Das BGB knüpft an den Vertragsschluss im Internet einige Regelungen: Ein Webshop muss beispielsweise allen möglichen Informationspflichten nachkommen und die Online-Bestellformulare so gestalten, dass ein Kunde Eingabefehler leicht erkennen und korrigieren kann. Nun kommen aufgrund einer Gesetzesänderung noch neue Pflichten hinzu. Die Rede ist vom “Bezahl-Button”, der deutlich erkennbar im Online-Shop angebracht werden muss, damit ein Kunde ausdrücklich bestätigen kann, dass er sich zu einer Bezahlung verpflichtet. Ergänzt wird diese Button-Pflicht durch einige zusätzliche Informationspflichten über die wesentlichen Vertragsmerkmale.
Was will das neue Gesetz?
Der Gesetzgeber versucht damit einmal mehr das “Abzocke-Verhalten” von schwarzen Schafen im Internet einzuschränken. Mit diesem neuen Gesetz zum “besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” (BT-Drs. 17/8805), das am 2. März 2012 vom Bundestag beschlossen worden ist, sollen insbesondere Abo- und versteckte Kostenfallen verhindert werden. Das gilt für fast alle Anbieter von kostenpflichtigen Leistungen gegenüber Verbrauchern im Internet, unabhängig, ob es sich dabei um die zahlungspflichtige Bereitstellung von Inhalten (Content), um andere Internetdienstleistungen oder um eine klassische “Versandhaus”-Bestellung von Produkten geht. Es ist erklärtes Ziel, Kostenverstecke zu verhindern.
Was bedeutet das für ein Unternehmen?
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass § 312g BGB durch die folgenden neuen Regelungen ergänzt wird (§ 312g BGB normiert bereits die bekannten, bestehenden Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr):
Was muss jetzt getan werden?
Bevor die Gesetzesänderung in Kraft tritt, sollte jeder Online-Anbieter von zahlungspflichtigen Leistungen folgendes überprüfen und gegebenenfalls anpassen:
Dabei ist zu beachten, dass ein “Button” als solches grafisch nicht zwingend notwendig ist. Als Schaltfläche gilt nach der Gesetzesbegründung jedes grafische Bedienelement, das eine Aktion auslöst bzw. das System eine Rückmeldung gibt, zum Beispiel auch ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).
Der Countdown läuft
Das neue Gesetz soll im Sommer diesen Jahres, voraussichtlich am 1. Juli 2012, verabschiedet werden. Danach ist eine Dreimonatsfrist vorgesehen, bevor die Regelungen endgültig wirksam werden. Bis dahin sollten die Anbieter ihre Online-Auftritte entsprechend anpassen. Wer die Frist untätig verstreichen lässt, geht das Risiko ein, keine wirksamen Verträge mehr zu haben.
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