Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rügt.
In dem aktuellen Fall hatte ein Nutzer unter einem Pseudonym bei Google Maps zu dem Suchbegriff “Plastische Chirurgie Berlin” den folgenden “Erfahrungsbericht” abgegeben: “Vorsicht! Pfuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: Seit dieser ‘Behandlung’ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!”
Als sich der betroffene Arzt hierüber beschwerte und die Entfernung verlangte, tat Google Maps nichts. Daraufhin zog dieser vor Gericht und ging gegen den Google-Dienst vor. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Nutzers statt (Az. 27 O 455/11).
Zur Begründung hieß es: Zwar habe ein Host-Provider normalerweise keine Prüfungsflicht in Bezug die Rechtswidrigkeit seine Einträge. Er müsse deshalb nicht von sich aus vorsorglich tätig werden und die Einträge im Hinblick auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Anders sehe die Situation aber aus, wenn er über einen möglicherweise rechtswidrigen Eintrag hinreichend in Kenntnis gesetzt wird. Hier muss laut Urteilsspruch ein Hostprovider wie Google Maps untersuchen, ob der Betroffene durch einen beleidigenden Inhalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Das hätte in dem vorliegenden Fall durch Einholung einer Stellungnahme geschehen können. Dies wäre nach den Feststellungen des Gerichtes für Google Maps ohne größeren Aufwand möglich gewesen. In einer solchen Situation könne sich der Host-Provider nicht damit herausreden, dass er nur für die technische Abwicklung zuständig sei. Es gelten hier die gleichen Maßstäbe wie für rechtswidrige Blogbeiträge (vgl. BGH-Urteil vom 25.10.2011 Az. VI ZR 93/10), so die Argumentation des Landgerichts Berlin.
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