Urteil zu Anforderungen an E-Mail-Werbung

Der Betreiber des Online-Geschäfts hatte Werbung per E-Mail an einen Dritten versandt. Dieser beanstandete das Werbeverhalten als wettbewerbswidrig. Der Shop-Betreiber wies den Vorwurf zurück und erwiderte, es liege eine wirksame Einwilligung des Dritten in die E-Mail-Werbung vor.

Dies beurteilten die Berliner Richter anders ((Urt. v. 09.12.2011 – Az.: 15 O 343/11)). Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einwilligung liege nicht vor. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem von dem Online-Shop-Betreiber vorgelegten Schreiben des Mail-Empfängers mit der Auflistung der angeblich eingetragenen Daten. Zudem habe der Händler keinen Ausdruck der Bestätigungs-Mail des Klägers vorgelegt, die er angeblich hat. Auch die Einverständniserklärungen seien unwirksam, auf die der Shop-Betreiber verwiesen hatte.

Eine wirksame Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail, SMS und MMS) setze eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus, so das Gericht. Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, wie dies bei der Beklagten der Fall sei, werde diesen Anforderungen nicht gerecht.

Auch müsse die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt worden sein. Hier liege eine unzulässige “Generaleinwilligung” vor, da ein nicht eingegrenzter Kreis von nicht genannten Unternehmen aus allen möglichen Branchen mit allen Werbemitteln solle werben dürfen.

Schließlich rechtfertige auch ein erteiltes Einverständnis die Zusendung von Werbe-E-Mails lediglich in der darauf folgenden Zeit. Liege die Erklärung länger als anderthalb Jahre zurück, müsse von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs ausgegangen werden. Das behauptete Einverständnis beziehe sich dann nicht mehr auf den “konkreten Fall”.

Redaktion

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