Geklagt hatte eine Computerspiel-Firma. Ein Spiel des Unternehmens war an zwei Tagen über dem Internetanschluss der Beklagten über eine Tauschbörse zum Download angeboten worden. Die anschließend verschickte Abmahnung wollte die Internetnutzerin nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Sie argumentierte, dass das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden sei. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden.
Das Landgericht hatte der Klage der Computerspiel-Firma ursprünglich stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Diese ging daraufhin in Berufung – mit Erfolg: Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landesgerichts auf und wies die Klage ab.
Im Prozess wurde vor allem auch über die Frage verhandelt, wer beweisen muss, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt: Es spreche zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.
Da die Computerspiel-Firma im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau angeboten hatte, sei davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.
Die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löse noch keine Haftung aus. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Anschlussinhaberin nicht die Pflicht habe, das Verhalten Ihres Mannes am Computer und im Internet zu kontrollieren. Insbesondere solange der Beklagten nicht bekannt war, dass ihr Ehemann Tauschbörsen benutzt, geb es keine Prüfpflicht. Dass Ehepartner sich gegenseitig Telefon und Internet unbeaufsichtigt nutzen lassen, sei nicht zu beanstanden.
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