Wer an seinem Internetanschluss über ein ungesichertes WLAN verfügt, für den kann das bislang ein richtig teurer Spaß werden. Das ist dann der Fall, wenn Dritte über seinen Anschluss illegal urheberrechtlich geschützte Dateien verbreiten. Dann muss er damit rechnen, dass er zumindest für die Kosten einer an ihn gerichteten Abmahnung wegen Filesharings aufkommen muss. Das kommt daher, weil in der deutschen Rechtsprechung die sogenannte Störerhaftung anerkannt wird. Hiernach kann der Inhaber eines Anschlusses womöglich auch dann belangt werden, wenn er seinen WLAN-Zugang unzureichend gegen die unbefugte Nutzung durch Fremde sichert. Er muss dazu “marktübliche Sicherungsmaßnahmen” in Form einer Verschlüsselung verwenden.
Diese Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes wird jetzt laut mehrerer Meldungen durch ein Bezirksgericht in Finnland infrage gestellt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Anschlussinhaberin von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über Tauschbörsen abgemahnt. Obwohl man ihr diese Tat nicht nachweisen konnte, sollte sie einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro zahlen. Außerdem sollte sie dafür Sorge tragen, dass künftig keine Urheberrechtsverletzungen über ihren Anschluss begangen werden.
Ein finnisches Gericht wies jedoch eine entsprechende Klage des Rechteinhabers ab. Dies begründeten die Richter damit, dass Inanspruchnahme für das Handeln fremder Personen im Wege der Störerhaftung gegen europäisches Recht in Form der E-Commerce-Richtlinie, der Urheberrechtsrichtlinie sowie der Richtlinie zur Durchsetzung freien Eigentums verstößt. Dabei verweist das Gericht darauf, dass eine Verschlüsselung auch keinen absoluten Schutz vor Missbrauch durch Dritte bietet.
Das Urteil soll allerdings noch nicht rechtskräftig sein, das heißt, es kann noch Berufung eingelegt werden. Rechtsexperten gehen allerdings davon aus, dass Kläger in einer weiteren Instanz kaum mehr Erfolg haben dürften. Das Gericht habe in seine Entscheidung nicht nur die finnische Gesetzgebung mit einbezogen, sondern auch eine ganze Reihe von EU-Direktiven. Für andere Interpretationen der Rechtslage gebe es so kaum noch Spielraum.
Der Blog Netzpolitik.org berichtet zudem von einer Entscheidung aus New York. Der Inhaber einer IP-Adresse könne nicht für darüber begangene Vergehen verantwortlich gemacht werden, heißt es in der Empfehlung des Richters Gary R. Brown.
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